Satzung

Satzung
 
 
§1          Name und Sitz

Der Verein führt den Namen – Schulverein Basdorf e.V. und  hat seinen Sitz in Basdorf. Er ist im Vereinsregister eingetragen.

 

§2          Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins ist die Erziehungs- und Bildungsarbeit von Kindern und Jugendlichen in Wandlitz, Ortsteil Basdorf. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere:

  • durch die Finanzierung und Durchführung von Arbeitsgemeinschaften, Wettbewerben und Sport im außerschulischen Bereich,
  • durch Beschaffung zusätzlicher Lehr-, Lern-, Werk-, Sport- und Spielmaterialien, Musikinstrumente, Musikequipment und künstlerischen Bedarf.

Ferner sollen Zuschüsse für Schulfeste, Klassenfahrten, Projekte und Schulzeitungen gewährt werden, ebenso die Finanzierung von Arbeitsgemeinschaften, Wettbewerben und Sport im schulischen Bereich.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des §52 der Abgabenordnung. Alle Mittel dürfen nur für diese gemeinnützigen Zwecke ausgegeben werden, insbesondere dürfen alle Einkünfte und Überschüsse nur für diese Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

§3          Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein an den Vorstand zu richtender schriftlicher Aufnahmeantrag. Bei Minderjährigen ist der Antrag auch von den gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben.

Der Vorstand entscheidet den Antrag mit einfacher Mehrheit.

Die Mitglieder verpflichten sich, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern. Sie sind berechtigt, dem Vorstand schriftliche Anträge vorzulegen und haben Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung. Mitglieder unter 14 Jahren haben nur eine beratende Stimme.

Die Mitgliedschaft endet:

  • durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand mit vierteljährlicher Kündigungsfrist zum Ende des Geschäftsjahres.
  • durch Ausschluss aus wichtigen Gründen, d.h. wenn ein Mitglied in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt oder länger als 1 Jahr trotz Mahnung mit seinen Beiträgen im Rückstand ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach vorheriger Anhörung des Vereinsmitgliedes mit 2/3 Mehrheit.
  • durch Tod oder Verlust der Rechtsfähigkeit.

Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens. Eine Rückzahlung geleisteter Beiträge findet weder bei Austritt noch bei Ausschluss statt. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied bleibt verpflichtet, den im letzten Jahr seiner Mitgliedschaft fälligen Jahresbeitrag zu zahlen.

§4          Beiträge

Die Mitglieder zahlen jährliche Beiträge. Bei unrechtmäßiger Lastschriftrückgabe werden Bearbeitungsgebühren fällig.

Die Höhe des Beitrages wird jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt. Weiterhin finanziert der Verein seine Arbeit aus den Einnahmen seiner Aktivitäten (z.B. aus Beiträgen für Arbeitsgemeinschaften), aus Zuschüssen und freiwilligen Zuwendungen (Spenden, Stiftungen) sowie aus Erträgen seines Vermögens.

Alle Personen, die ein Satzungsamt bekleiden und diese Aufgaben ehrenamtlich erfüllen, sind beitragsfrei. Alle ehrenamtlich tätigen Übungsleiter und AG-Leiter, deren Kinder an Arbeitsgemeinschaften teilnehmen, brauchen keine AG- Beiträge für ihre Kinder zahlen.

Der Vorstand wird ermächtigt, im Einzelfall auf einen schriftlichen Antrag hin, Mitglieder von ihren Beitragspflichten ganz oder teilweise zu befreien. Die Befreiung muss in der Person des Antragstellers gerechtfertigt und im Einzelfall begründet sein.

 

§5          Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr.

 

§6          Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand.
  • die Mitgliederversammlung.

 

§7          Vorstand

1 Der Vorstand besteht aus:

  • dem / der Vorsitzenden
  • der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
2 Der erweiterte Vorstand besteht aus:

  • der/dem Kassierer/in
  • der/dem Schriftführer/in
  • bis zu 3 Beisitzern.
3 Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand legt aus seiner Mitte die einzelnen Funktionen der Vorstandsmitglieder fest. Der bisherige Vorstand bleibt bis zur Neuwahl über seine Amtszeit hinaus im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, so kann der übrige Vorstand für die restliche Amtsdauer Nachfolger wählen.
4 Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.
5 Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens jedoch dreimal im Jahr, auf Einladung der/des Vorsitzenden oder deren/dessen Stellvertreter zusammen. Die Einladungsfrist beträgt eine Woche. Der Vorstand muss einberufen werden, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder dies unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt.
6 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. Zur Beschlussfähigkeit sind mindestens drei Mitglieder, darunter einer der beiden Vorsitzenden erforderlich.
7 Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die der/die Vorsitzende oder sein(e) Stellvertreter(in) und der Protokollant unterzeichnen müssen. Der Vorstand ist verpflichtet, Satzungsänderungen, Vorstandsänderungen und die Auflösung des Vereins dem Finanzamt schriftlich mitzuteilen.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er erstellt den Verteilungsplan über die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse.

 

§8          Mitgliederversammlung

1 Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern des Vereins. Sie tritt einmal im Jahr als ordentliche Mitgliederversammlung zusammen. Außerdem dann, wenn der Vorstand es für die Belange des Vereins für erforderlich hält oder besondere Beratungsgegenstände vorliegen oder mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung verlangen.
2 Die Mitgliederversammlungen sind durch die/den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die Einladungsfrist beträgt bei einer ordentlichen Mitgliederversammlung mindestens zwei Wochen, bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen mindestens eine Woche. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die die/der Vorsitzende oder sein/e Stellvertreter/in und der/die Protokollant/in unterschreiben müssen. Der Vorstand ist verpflichtet, Satzungsänderungen, Vorstandsänderungen und die Auflösung des Vereins dem Finanzamt schriftlich mitzuteilen. Jedes Vereinsmitglied kann alle Niederschriften einsehen.
3 Jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstand. Bei Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von Zweidrittel der erschienenen Mitglieder erforderlich.
4 Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:

  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und des Kassenprüfers
  • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  • Entgegennahme des Geschäftsberichtes und des Kassenberichtes. des Vorstandes zum vergangenen Geschäftsjahr sowie des Prüfungsberichtes des Kassenprüfers.
  • Entlastung des Vorstandes.
  • Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
5 Anträge und Beschlussvorlagen, die sich auf Satzungsänderungen, Wahlen und Neuwahlen beziehen, müssen zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung an den Vorstand zugestellt sein.

 

§9          Rechnungsprüfung

Die Kassenprüfung erfolgt ein Mal jährlich durch eine/n Kassenprüfer/in, der/die dem Vorstand nicht angehören darf. Der/die Kassenprüfer/in trägt den Kassenbericht der ordentlichen Mitgliederversammlung vor. Der/die Kassenprüfer/in bleibt nicht länger als ein Jahr im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

 

§10          Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall gemeinnütziger Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Grundschule Basdorf, die es unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat.

 

§11          Juristische Vertretung

Der Verein wird durch den/die Vorsitzende und den/die Stellvertreter/in vertreten.

 

§12          Gültigkeit

Die Satzung wurde am 04.04.2003 in einer Gründungsversammlung beschlossen und am 22.01.2004 in einer fortgesetzten Gründerversammlung um die Eintragung in das Vereinsregister ergänzt.

 

Januar  2011